BottemFFB 900FFB2008









 

 

 

Letzter Einsatz

13.05.2012

17:26 Uhr

Fehlalarm

 

 

Nächster Dienst

25.05.2012

19:30 Uhr

Übung

 

 

Osterstraße600p

 

 

 

Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein

 

 

 

Künftige Regelung gem der vom Landtag Schleswig-Holstein am 12.12.2008 beschlossenen LBauO:

 §49

(4) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

 

 

 

 

 

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